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Gemeinde Inden

Gemeinde Inden informiert:

Abbrennen von Feuerwerken

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 02. Januar bis zum 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 SprengG oder von einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG abgebrannt werden (§ 23 Abs. 2 der 1. SprengV). Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Katergorie 2 auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen.

In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV), soweit keine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

Ebenso sei daran erinnert, dass Personen unter 18 Jahren der Umgang (Aufbewahren und Abbrennen) mit Feuerwerkskörpern/Knallkörpern (pyrotechnische Gegenstände der Klasse II) verboten ist (§ 23 Abs. 2 der SprengV).

Es wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper/Knallkörper) nach § 23 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) nur am 31. Dezember und am 1. Januar eines jeden Jahres gestattet ist (diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine). Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Wir bitten Sie darum, dies zu beachten und vor dem Silvestertag sowie nach dem Neujahrstag keine Feuerwerkskörper/Knallkörper zu zünden!

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