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Gemeinde Inden

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Der Bürgermeister

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Redaktion

Hauptamt der Gemeinde Inden

Die Gemeinde Inden ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird vertreten durch den Bürgermeister Stefan Pfennings.
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Abs. 3 MDStV: Stefan Pfennings (Anschrift wie oben).

Ansprechpartner im Hauptamt:

Herr Linzenich
Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters im Amt

Aufbau und technische Unterstützung:

kdvz Rhein-Erft-Rur
Fachbereich eGovernment

Content Management System:

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Urheberrecht

Die Gemeinde Inden ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Grafiken und Texte zu beachten, von ihr selbst erstellte Grafiken und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken und Texte zurückzugreifen.
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Im Falle einer solchen ungewollten Urheberrechtsverletzung wird die Gemeinde Inden das betreffende Objekt nach Benachrichtigung aus ihrer Publikation entfernen bzw. mit entsprechenden Bildnachweis kenntlich machen.

Elektronische Kommunikation - § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Verweigerung zur Zugangseröffnung der Gemeinde Inden für rechtsverbindliche elektronische Nachrichten (gültig nach Inkrafttreten des neuen Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW)

Der elektronische Zugang zur Verwaltung der Gemeinde Inden - insbesondere die Übermittlung elektronischer Dokumente - für eine rechtsverbindliche elektronische Kommunikation zwischen Bürgern und Bürgerinnen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts und der Verwaltung im Sinne des § 3 a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wird hiermit ausdrücklich nicht eröffnet.

Die vorstehende Einschränkung gilt sowohl für die Zugänge per Email-Adresse, für Email-Kontaktformulare als auch für jede Art von Web-Formularen und sonstigen Zugängen.

Alle anderen bekannten Mailadressen, sowie personenbezogene Mail-Adressen von Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern der Verwaltung, stellen keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.

Eine Benachrichtigung über die Nichtverwertbarkeit im Sinne des § 3 a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), kann in der Regel nicht erfolgen, da damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden wäre.

Erläuterungen und Hinweise